4.3.3.3. Aus der Gegenüberstellung der vorgenannten Beträge und unter Berücksichtigung der in 2015 vom Beschuldigten tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 8'350.00 ergibt sich ein Manko von - Fr. 7'648.00. Eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht in 2015 wurde zu Recht verneint (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 16).