Das zu berücksichtigende Einkommen des Beschuldigten beträgt gemäss Steuererklärung 2015 Fr. 62'704.40 (= Fr. 77'054.00 abzüglich Kinderzulagen von Fr. 14'350.00; vgl. BO 1 act. 149). Des Weiteren wird in der Steuererklärung 2014 ein Vermögen von Fr. 15'370.00 ausgewiesen, bestehend aus einem Konto bei der Hypothekarbank Lenzburg über Fr. 1'954.00, einem Konto bei der Post über Fr. 4'543.00 sowie einem Darlehen zugunsten der O. über Fr. 8'873.00 (vgl. BO 1 act. 133). Unter Abzug des für das Jahr 2014 angerechneten Vermögens von Fr. 13'573.00 (vgl. Ziff. 4.3.2.2) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von Fr. 1'797.00. - 15 -