4.3.3. Jahr 2015 4.3.3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Beschuldigten sei im Jahr 2015 unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse und Unterhaltspflichten ein Manko von -Fr. 5'648.60 entstanden. Tatsächlich habe er jedoch Fr. 8'350.00 an die Privatklägerin bezahlt. Daraus folge, dass er seine Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin in 2015 nicht vernachlässigt habe (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 16).