4.3.2.3. Aus der Gegenüberstellung der vorgenannten Beträge und unter Berücksichtigung der in 2014 vom Beschuldigten tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 10'170.00 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 3'099.40, welchen der Beschuldigte zur Tilgung seiner Unterhaltspflichten hätte verwenden können (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 14). Der Beschuldigte hat seine Unterhaltspflicht im Jahr 2014 somit vernachlässigt.