der Steuererklärung 2013 ein Vermögen von Fr. 13'573.00 ausgewiesen, bestehend aus einem Konto bei der Hypothekarbank Lenzburg über Fr. 41.00, einem Konto bei der Post über Fr. 2'617.00 sowie einem Darlehen zugunsten der O. über Fr. 10'915.00 (vgl. BO 1 act. 111). Der für Dezember 2013 geschuldete persönliche Unterhalt von Fr. 2'000.00 war vom Beschuldigten vorschüssig zu bezahlen, weshalb dieser Betrag entgegen der Vorinstanz vom Vermögen des Beschuldigten per Ende 2013 nicht in Abzug zu bringen ist (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 14). Das zu berücksichtigende Vermögen beträgt somit Fr. 13'573.00.