4.3.2. Jahr 2014 4.3.2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Beschuldigten sei im Jahr 2014 unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse und Unterhaltspflichten ein Überschuss von Fr. 1'099.40 zur Verfügung gestanden, welchen er zur Tilgung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin hätte verwenden können. Stattdessen habe er lediglich Fr. 10'170.00 bezahlt (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 13 f.)