, BO 2 act. 502 ff.). Da es sich zudem beim Beschuldigten um den Geschäftsführer der O. handelt und er bis zum Verkauf seiner Stammanteile im Jahr 2014 Teilhaber der Firma war, ist davon auszugehen, dass er die Rückzahlung des Darlehens ohne weiteres hätte veranlassen können (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 42 f.). 4.3.1.3. Die Vorinstanz berechnete aus der Gegenüberstellung der vorgenannten Beträge korrekt einen Überschuss von Fr. 21'825.75, welchen der Beschuldigte zur Tilgung seiner Unterhaltspflichten hätte verwenden können (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 13). Der Beschuldigte hat seine Unterhaltspflicht im Dezember 2013 somit vernachlässigt.