Des Weiteren wird in der Steuererklärung 2012 ein Vermögen von Fr. 23'321.00 ausgewiesen, bestehend aus einem Konto bei der Hypothekarbank Lenzburg über Fr. 4'421.00, einem Konto bei der Post über Fr. 8'386.00 sowie einem Darlehen zugunsten der O. über Fr. 10'514.00 (vgl. BO 1 act. 92). Das vorgenannte Darlehen ist als liquider Vermögenswert zu erachten, zumal die Geschäftsabschlüsse der O. der Jahre 2013-2018 zeigen, dass über den relevanten Zeitraum hinweg genügend flüssige Mittel vorhanden waren, sodass der Beschuldigte sein Darlehen hätte einfordern können (vgl. BO 1 act. 350 ff., BO 2 act. 381 ff., BO 2 act. 434 ff., BO 2 act. 470 ff., BO 2 act.