4.3. 4.3.1. Dezember 2013 4.3.1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Beschuldigten sei im Dezember 2013 unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse und Unterhaltspflichten ein Überschuss von Fr. 21'825.75 zur Verfügung gestanden, welchen er zur Tilgung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin hätte verwenden können. Stattdessen habe er im Dezember 2013 keinen Unterhalt bezahlt (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 13).