4.2.3. Zu den vom Beschuldigten vorgebrachten Zahlungsbefehlen und Verlustscheinen ist festzuhalten, dass diese am 25. April 2018 bzw. am 28. Juni 2019 ausgestellt wurden (vgl. Beilagen 1-5 zur Berufungsbegründung). Sie spielen deshalb für die Beurteilung der Vermögenslage des Beschuldigten zwischen Dezember 2013 und März 2018 keine Rolle.