4.2.2. Der Beschuldigte macht geltend, er habe nicht über das geringste Vermögen verfügt, um im Zeitraum zwischen Dezember 2013 und März 2018 zusätzliche Zahlungen an den Unterhalt der Privatklägerin zu leisten. Dies ergebe sich bereits aus diversen Zahlungsbefehlen und Verlustscheinen gegenüber dem Beschuldigten. Ausserdem sei vorhandenes Vermögen des Beschuldigten gepfändet worden (vgl. Berufungsbegründung S. 4 ff., Beilagen 1-5 und 14 der Berufungsbegründung).