4.2. 4.2.1. Für die Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten im angeklagten Zeitraum sind zunächst dessen Lohn (per Steuererklärung der spezifischen Periode) und liquide Vermögenswerte (per Steuererklärung der vorangegangenen Periode) zu eruieren. Von diesem Ergebnis sind sodann das Existenzminimum und allfällige tatsächlich ausgerichtete Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen. - 12 -