4. 4.1. In einem ersten Schritt ist die Unterhaltspflicht des Beschuldigten für die relevante Zeitperiode zwischen Dezember 2013 und März 2018 zu ermitteln. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bis im Dezember 2011 mit der Privatklägerin verheiratet war und mit ihr fünf gemeinsame Kinder hat: G. (geb. tt.mm.1995), H. (geb. tt.mm.1996), I. (geb. tt.mm.1997), J. (geb. tt.mm.1999) und K. (geb. tt.mm.2000). Gemäss Scheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 1. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils gestützt auf Art.