3.2.3. Rechtskräftige Zivilurteile über Unterhaltspflichten sind für den Strafrichter verbindlich. Eine nachträgliche Beurteilung der geschuldeten Unterhaltsbeträge ist folglich ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.8).