In der Regel darf bei Betreibungen, die Familienmitglieder für ihnen zustehende Unterhaltsforderungen einleiten, auf den Notbedarf des Pflichtigen gegriffen werden, sofern ihr Einkommen mit Einschluss der Alimentenforderung zur Deckung des eigenen Notbedarfs nicht ausreicht. Wenn die Unterhaltsbeiträge für den Gläubiger nicht unentbehrlich sind, darf nicht in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden (vgl. BOSSHARD, a.a.O., N. 6 zu Art. 217 StGB). - 11 -