3.2.2. Bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit ist analog Art. 93 SchKG vorzugehen. Bei veränderlichem, zeitweilig unter dem Existenzminimum bleibendem Lohn muss dem Schuldner im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus den Überschüssen der anderen Perioden Ausgleich gewährt werden, zumindest insofern er sich keinen Eingriff in den Notbedarf gefallen lassen muss. In der Regel darf bei Betreibungen, die Familienmitglieder für ihnen zustehende Unterhaltsforderungen einleiten, auf den Notbedarf des Pflichtigen gegriffen werden, sofern ihr Einkommen mit Einschluss der Alimentenforderung zur Deckung des eigenen Notbedarfs nicht ausreicht.