217 StGB). Ergeben entsprechende Abklärungen, dass der Pflichtige aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht in der Lage war, die Unterhaltsbeiträge zu leisten, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob er eine ihm zumutbare besser bezahlte Tätigkeit hätte finden können, da sich der Unterhaltsschuldner auch dadurch strafbar machen kann, dass er es aus eigenem Entschluss unterlässt, seine Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren optimal ökonomisch zu nutzen (vgl. TRECHSEL in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, N. 13 zu Art. 217 StGB).