3.2. 3.2.1. In objektiver Hinsicht macht sich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB strafbar, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten trotz Leistungsfähigkeit im gebotenen Zeitpunkt überhaupt nicht oder nur teilweise erbringt. Massgebend ist, dass der Beschuldigte in der betreffenden Periode über die dafür nötigen Mittel verfügt oder zumindest verfügen könnte. Vom Unterhaltspflichtigen wird gefordert, dass er seine Arbeitskraft in hinreichender Weise wirtschaftlich nutzt, um die Unterhaltspflichten zu erfüllen (vgl. BOSSHARD, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N. 4 f. zu Art. 217 StGB).