3. 3.1. 3.1.1. Nach Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhaltsoder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. - 10 -