2.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin im angeklagten Zeitraum nur teilweise nachgekommen sei. Er macht jedoch geltend, er habe nicht über die nötigen Mittel verfügt, um weitere Unterhaltszahlungen zugunsten der Privatklägerin vorzunehmen (vgl. Ziff. 2.2). Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob der Beschuldigte seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zwischen Dezember 2013 und März 2018 vollumfänglich genutzt hat, um die der Privatklägerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.