zu bezahlen (vgl. Urteil E. 5.1.4). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung, sich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergebe sich aus der Prüfung der Unterlagen, dass bei ihm im relevanten Zeitraum nicht das geringste Vermögen vorhanden gewesen sei, um zusätzliche Zahlungen an den Unterhalt der Privatklägerin zu leisten. Es könne ihm deshalb in keiner Weise vorgeworfen werden, dass er zusätzlich über Fr. 30'000.00 an den Unterhalt der Privatklägerin hätte bezahlen können, sofern er dies nur gewollte hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 7 ff.).