Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Dezember 2013 bis März 2018 wissentlich und willentlich nicht seine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausgeschöpft habe, um seiner im Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2011 des Gerichtspräsidiums Baden festgelegten Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin (Ex-Frau des Beschuldigten) nachzukommen. Während der vorgenannten Zeitspanne habe er von den im Rahmen seiner Unterhaltspflicht gesamthaft geschuldeten Fr. 104'000.00 lediglich Fr. 20'470.00 beglichen, obwohl es ihm aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse möglich gewesen wäre, weitere Fr. 30'875.95 an den Unterhalt der Privatklägerin