2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Dezember 2013 bis März 2018 wissentlich und willentlich nicht seine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausgeschöpft habe, um seiner im Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2011 des Gerichtspräsidiums Baden festgelegten Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin (Ex-Frau des Beschuldigten) nachzukommen.