1. Der Beschuldigte hat den Schuldspruch wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten und sämtliche damit zusammenhängende Sanktionen sowie die Kostenfolgen angefochten. Das vorinstanzliche Urteil ist im Schuld- und Strafpunkt somit vollumfänglich zu überprüfen. Unangefochten geblieben ist der vorinstanzliche Verweis der Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg. Dieser Punkt ist in Rechtskraft erwachsen und damit nicht erneut zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -9-