3.4. Mit Eingabe vom 20. August 2021 verzichtete die Privatklägerin auf die Teilnahme als Zivilklägerin im Berufungsverfahren und auf die Erstattung einer Berufungsantwort. 3.5. Mit Verfügung vom 23. August 2021 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. 3.6. Mit Berufungsbegründung vom 27. September 2021 hielt der Beschuldigte an den Anträgen der Berufungserklärung fest. 3.7. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unter Verweis auf das Urteil der Vorinstanz auf die Einreichung einer Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: