2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. -8- 4. Dem Beschuldigten seien dessen erstinstanzliche Parteikosten gemäss Kostennote vom 18. März 2021 im Gesamtbetrage von CHF 5'203.85 aus der Staatskasse zu ersetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. Mit Eingabe vom 17. August 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ihren Verzicht auf die Stellung eines Nichteintretensantrags und die Erklärung der Anschlussberufung mit.