4. Die Privatklägerschaft A. wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 5. 5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'500.00 c) den Kosten für das Gutachten Fr. 3'465.00 d) den Spesen Fr. 152.40 e) den Kosten für das begr. Urteil Fr. 150.00 Total Fr. 7'267.40 5.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. c) bis e) im Gesamtbetrag von Fr. 7'267.40 auferlegt.