2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten seien dessen Parteikosten gemäss vorliegender Kostennote aus der Staatskasse zu ersetzen." 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB.