Beschuldigte hätte der Privatklägerin im eingangs genannten Tatzeitraum insgesamt CHF 104'000.00 an Unterhaltsbeiträgen zahlen müssen, was er jedoch im Umfang von min. CHF 83'529.70 unterliess, obwohl er über entsprechendes Einkommen verfügte bzw. hätte verfügen können. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den vorgenannten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.