CHF 5'348.00. Obwohl der Beschuldigte um seine Leistungspflicht wusste und es ihm aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse möglich gewesen wäre, seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin nachzukommen bzw. nachkommen zu können, indem er sowohl sein gesamtes Einkommen und Vermögen dazu verwendet, einen seiner Tätigkeit als Chefbodenleger angemessenen Lohn bezogen und sich die Funktion als Geschäftsführer bezahlen lassen hätte, leistete der Beschuldigte für Dezember 2013 gar keinen, in den Jahren 2014 bis und mit 2016 lediglich reduzierte sowie ab Januar 2017 bis und mit März 2018 erneut gar keine Beiträge an den persönlichen Unterhalt der Privatklägerin.