wissentlich und willentlich ein tieferes Einkommen, sondern verzichtete überdies auf die Ausrichtung einer Entschädigung für die von ihm wahrgenommenen Geschäftsführungsaufgaben. Zusätzlich verfügte der Beschuldigte an den Jahresenden jeweils über folgende Vermögenswerte (Guthaben auf Bank- und PC-Konten und Darlehen zu Gunsten der O.), die er zur Deckung seiner Unterhaltspflichten ebenfalls hätte heranziehen müssen, was er jedoch jeweils unterliess: - per 31.12.2012: Min. CHF 23'321.00, - per 31.12.2013: Min. CHF 13'573.00, - per 31.12.2014: Min. CHF 15'370.00, - per 31.12.2015: Min. CHF 8'873.00, -5-