Gegenstand Vernachlässigung von Unterhaltspflichten -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess gegen den Beschuldigten am 26. Juni 2020 den folgenden Strafbefehl: "Sachverhalt Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte.