Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.176 (ST.2020.187; StA.2018.2298) Urteil vom 1. April 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin i.V. Flütsch Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Privatklägerin A._____, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1963, von Erlinsbach AG […] verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Oswald, […] Gegenstand Vernachlässigung von Unterhaltspflichten -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess gegen den Beschuldigten am 26. Juni 2020 den folgenden Strafbefehl: "Sachverhalt Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Begangen: Ort: […] R., […] (Erfüllungsort Frauenunterhalt) Zeit: 1. Dezember 2013 bis 20. März 2018 (Frauenunterhalt) Privatklägerin: A., […] R., v.d. Oliver Bulaty, Rechtsanwalt, […] Deliktsbetrag: Min. CHF 83'529.70 (Frauenunterhalt) Strafanträge: 7. April 2017 (Dossier 2) und 20. März 2018 (Dossier 1) Vorgehen: Mit rechtskräftigem Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 1. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin neben den Beiträgen an den Unterhalt der fünf gemeinsamen Kinder G., H., I., J. und K. von monatlich je CHF 650.00 zzgl. allfälliger Kinder- /Ausbildungszulagen (bis zur Mündigkeit bzw. zum Abschluss einer Ausbildung) an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 2'000.00 bis und mit November 2018 sowie - CHF 1'000.00 bis und mit September 2028. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Oktober 2011 mit 99.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte) und sind jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per 1. Januar 2013. Während des eingangs genannten Zeitraums oblagen dem Beschuldigten betreffend die gemeinsamen Kinder nachfolgende Unterhaltsverpflichtungen: - G., geb. tt.mm.1995: CHF 650.00 zzgl. Ausbildungszulage von CHF 250.00 bis und mit Juli 2016 (Abschluss Ausbildung), - H., geb. tt.mm.1996: CHF 650.00 zzgl. Ausbildungszulage von CHF 250.00 bis und mit Juli 2016 (Abschluss Ausbildung), -3- - I., geb. tt.mm.1997: CHF 650.00 bis und mit August 2016 sowie CHF 200.00 ab Juli 2017, jeweils zzgl. Ausbildungszulagen von CHF 250.00 (Abschluss Ausbildung voraussichtlich im 2020), - J., geb. tt.mm.1999: CHF 650.00 zzgl. Kinderzulage von CHF 200.00 bis und mit Januar 2015 bzw. Ausbildungszulage von CHF 250.00 ab Februar 2015 (Abschluss Ausbildung voraussichtlich im 2020), - K., geb. tt.mm.2000: CHF 650.00 zzgl. Kinderzulage von CHF 200.00 bis und mit Juni 2016, als er zum Beschuldigten zog, und alsdann von CHF 900.00 ab Juli 2016 (Abschluss Ausbildung voraussichtlich im 2020). Die vorliegend relevanten monatlichen Auslagen des Beschuldigten, der seit 2006 mit seiner Lebenspartnerin L. in einer dauernden Hausgemeinschaft lebt, setzten sich somit wie folgt zusammen: - In den Jahren 2013 bis und mit 2015:  Existenzminimum von max. CHF 2'050.00 (Grundbetrag von CHF 850.00, KVG-Prämie von CHF 250.00, Miete von CHF 950.00)  Kinderunterhalt von CHF 3'250.00 zzgl. allfälliger Kinder- /Ausbildungszulagen  Total von max. CHF 5'300.00 - Januar bis Juni 2016:  Existenzminimum von max. CHF 2'100.00 (Grundbetrag von CHF 850.00, KVG-Prämie von CHF 300.00, Miete von CHF 950.00)  Kinderunterhalt von CHF 3'250.00 zzgl. allfälliger Kinder- /Ausbildungszulagen  Total von max. CHF 5'350.00 - Juli 2016 (Einzug K. beim Beschuldigten) bis 2018:  Existenzminimum von max. CHF 3'000.00 (Grundbetrag von CHF 850.00, Grundbetrag K. von CHF 600.00, KVG-Prämie von CHF 300.00, KVG-Prämie K. von CHF 100.00, Miete von CHF 1'150.00 inkl. Anteil K.)  Kinderunterhalt von CHF 2'600.00 im Juli 2016, von CHF 1'300.00 im August 2016, von CHF 650.00 bis und mit Juni 2017 sowie danach von CHF 850.00, jeweils zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen  Total von max. CHF 5'600.00 im Juli 2016, von max. CHF 4'300.00 im August 2016, von max. CHF 3'650.00 bis und mit Juni 2017 sowie danach von max. CHF 3'850.00 Während des eingangs genannten Zeitraums leistete der Beschuldigte folgende Beiträge an den persönlichen Unterhalt der Privatklägerin: - Dezember 2013: CHF 0.00 - Januar bis Dezember 2014: Max. CHF 10'170.00 - Januar bis Dezember 2015: Max. CHF 8'350.00 - Januar bis Dezember 2016: Max. CHF 1'950.30 - Januar bis Dezember 2017: CHF 0.00 - Januar bis März 2018: CHF 0.00 -4- - Total max. CHF 20'470.30. Der Beschuldigte war seit deren Gründung Ende 2008 und somit auch während des eingangs genannten Zeitraums als Geschäftsführer und Chefbodenleger bei der O. angestellt. Nachdem der Beschuldigte im Jahr 2012, somit im Jahr nach der Scheidung, noch ein Bruttoeinkommen von CHF 110'106.00 (inkl. Gratifikation von CHF 3'000.00, Kinder- und Ausbildungszulagen) bzw. ein Nettoeinkommen von CHF 97'042.00 pro Jahr erzielt hatte, verdiente er alsdann folgende Brutto- bzw. Nettoeinkommen pro Jahr (jeweils inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen): - 2013: CHF 68'900.00 bzw. CHF 59'457.05 (CHF 4'954.75 pro Monat) - 2014: CHF 88'200.00 bzw. CHF 77'096.40 (CHF 6'424.70 pro Monat) - 2015: CHF 88'300.00 (inkl. Gratifikation von CHF 1'000.00) bzw. CHF 77'054.40 (CHF 6'421.20 pro Monat) - 2016: CHF 83'250.00 bzw. CHF 71'519.45 (CHF 5'959.95 pro Monat), - 2017: CHF 78'550.00 bzw. CHF 66'592.60 (CHF 5'549.40 pro Monat) und - 2018: CHF 73'800.00 bzw. CHF 60'974.55 (CHF 5'081.21 pro Monat). Für das Jahr 2015 erhielt der Beschuldigte von der SVA Aargau überdies eine Prämienverbilligung in der Höhe von total CHF 2'095.80. Die zur Bestimmung eines branchenüblichen Lohns massgeblichen sowie vom Beschuldigten angerufenen "Empfohlenen Lohnrichtlinien BodenSchweiz Verband Bodenbelagsfachgeschäfte" sehen für die Funktion des Chefbodenlegers – ohne Geschäftsführungsaufgaben – einen Mindestlohn inkl. 13. Monatslohn von brutto CHF 78'000.00 pro Jahr (ohne allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) vor. Obwohl die Ausrichtung des vorgesehenen Bruttomindestlohns von CHF 78'000.00 pro Jahr (zzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen) es dem Beschuldigten ermöglicht hätte, seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin nachzukommen, bezog er im eingangs genannten Tatzeitraum nicht nur wissentlich und willentlich ein tieferes Einkommen, sondern verzichtete überdies auf die Ausrichtung einer Entschädigung für die von ihm wahrgenommenen Geschäftsführungsaufgaben. Zusätzlich verfügte der Beschuldigte an den Jahresenden jeweils über folgende Vermögenswerte (Guthaben auf Bank- und PC-Konten und Darlehen zu Gunsten der O.), die er zur Deckung seiner Unterhaltspflichten ebenfalls hätte heranziehen müssen, was er jedoch jeweils unterliess: - per 31.12.2012: Min. CHF 23'321.00, - per 31.12.2013: Min. CHF 13'573.00, - per 31.12.2014: Min. CHF 15'370.00, - per 31.12.2015: Min. CHF 8'873.00, -5- - per 31.12.2016: Min. CHF 4'286.00 und - per 31.12.2017: Min. CHF 5'348.00. Obwohl der Beschuldigte um seine Leistungspflicht wusste und es ihm aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse möglich gewesen wäre, seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin nachzukommen bzw. nachkommen zu können, indem er sowohl sein gesamtes Einkommen und Vermögen dazu verwendet, einen seiner Tätigkeit als Chefbodenleger angemessenen Lohn bezogen und sich die Funktion als Geschäftsführer bezahlen lassen hätte, leistete der Beschuldigte für Dezember 2013 gar keinen, in den Jahren 2014 bis und mit 2016 lediglich reduzierte sowie ab Januar 2017 bis und mit März 2018 erneut gar keine Beiträge an den persönlichen Unterhalt der Privatklägerin. Der Beschuldigte hätte der Privatklägerin im eingangs genannten Tatzeitraum insgesamt CHF 104'000.00 an Unterhaltsbeiträgen zahlen müssen, was er jedoch im Umfang von min. CHF 83'529.70 unterliess, obwohl er über entsprechendes Einkommen verfügte bzw. hätte verfügen können. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den vorgenannten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 6'300.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'400.00 - Auslagen CHF 3'465.00 Rechnungsbetrag CHF 11'565.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Dem Beschuldigten werden die eingereichten Buchhaltungsunterlagen der O. betreffend die Geschäftsjahre 2009 bis 2017, insgesamt 48 Ordner, nach Rechtskraft des vorliegenden Strafbefehls wieder ausgehändigt. Der Beschuldigte hat sich dazu innert 60 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Strafbefehls mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in Verbindung zu setzen. -6- 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen." 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 8. Juli 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 14. September 2020 an das Bezirksgericht Baden zur Durchführung der Hauptver- handlung. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde die Privatklägerin von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. 2.2. Die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 18. März 2021 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden statt. 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte folgende Anträge: "1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten seien dessen Parteikosten gemäss vorliegender Kostennote aus der Staatskasse zu ersetzen." 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 120.00, d.h. total Fr. 7'200.00 und einer Busse von Fr. 1'500.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen auszusprechen. 3. -7- Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Privatklägerschaft A. wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 5. 5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'500.00 c) den Kosten für das Gutachten Fr. 3'465.00 d) den Spesen Fr. 152.40 e) den Kosten für das begr. Urteil Fr. 150.00 Total Fr. 7'267.40 5.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. c) bis e) im Gesamtbetrag von Fr. 7'267.40 auferlegt. 6. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." Dieses Urteil wurde den Parteien am 19. März 2021 telefonisch eröffnet und kurz begründet. 3. 3.1. Gegen das ihm am 26. März 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Baden meldete der Beschuldigte am 1. April 2021 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 14. Juli 2021 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 16. Juli 2021 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: "1. Das Urteil des Strafgerichts des Bezirksgerichts Baden vom 18. März 2021, Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 6, sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. -8- 4. Dem Beschuldigten seien dessen erstinstanzliche Parteikosten gemäss Kostennote vom 18. März 2021 im Gesamtbetrage von CHF 5'203.85 aus der Staatskasse zu ersetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. Mit Eingabe vom 17. August 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ihren Verzicht auf die Stellung eines Nichteintretensantrags und die Erklärung der Anschlussberufung mit. 3.4. Mit Eingabe vom 20. August 2021 verzichtete die Privatklägerin auf die Teilnahme als Zivilklägerin im Berufungsverfahren und auf die Erstattung einer Berufungsantwort. 3.5. Mit Verfügung vom 23. August 2021 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. 3.6. Mit Berufungsbegründung vom 27. September 2021 hielt der Beschuldigte an den Anträgen der Berufungserklärung fest. 3.7. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unter Verweis auf das Urteil der Vorinstanz auf die Einreichung einer Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat den Schuldspruch wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten und sämtliche damit zusammenhängende Sanktionen sowie die Kostenfolgen angefochten. Das vorinstanzliche Urteil ist im Schuld- und Strafpunkt somit vollumfänglich zu überprüfen. Unangefochten geblieben ist der vorinstanzliche Verweis der Zivilforderung der Privat- klägerin auf den Zivilweg. Dieser Punkt ist in Rechtskraft erwachsen und damit nicht erneut zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -9- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Dezember 2013 bis März 2018 wissentlich und willentlich nicht seine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausgeschöpft habe, um seiner im Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2011 des Gerichtspräsidiums Baden festgelegten Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin (Ex-Frau des Beschuldigten) nachzukommen. Während der vorgenannten Zeitspanne habe er von den im Rahmen seiner Unterhaltspflicht gesamthaft geschuldeten Fr. 104'000.00 lediglich Fr. 20'470.00 beglichen, obwohl es ihm aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse möglich gewesen wäre, weitere Fr. 30'875.95 an den Unterhalt der Privatklägerin zu bezahlen (vgl. Urteil E. 5.1.4). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung, sich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergebe sich aus der Prüfung der Unterlagen, dass bei ihm im relevanten Zeitraum nicht das geringste Vermögen vorhanden gewesen sei, um zusätzliche Zahlungen an den Unterhalt der Privatklägerin zu leisten. Es könne ihm deshalb in keiner Weise vorgeworfen werden, dass er zusätzlich über Fr. 30'000.00 an den Unterhalt der Privatklägerin hätte bezahlen können, sofern er dies nur gewollte hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 7 ff.). 2.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin im angeklagten Zeitraum nur teilweise nachgekommen sei. Er macht jedoch geltend, er habe nicht über die nötigen Mittel verfügt, um weitere Unterhaltszahlungen zugunsten der Privatklägerin vorzunehmen (vgl. Ziff. 2.2). Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob der Beschuldigte seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zwischen Dezember 2013 und März 2018 vollumfänglich genutzt hat, um die der Privatklägerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 3. 3.1. 3.1.1. Nach Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. - 10 - 3.1.2. Die Privatklägerin reichte am 7. April 2017 sowie am 10. März 2018 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB für den Zeitraum von Dezember 2013 bis März 2018 ein (vgl. Bundesordner [BO] 4 act. 1094, BO 4 act. 843 ff.). In Bezug auf ihre Stellung als Unterhaltsgläubigerin i.S.v. Art. 125 ff. ZGB und ihr daraus resultierendes Antragsrecht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil E. 3.3). 3.2. 3.2.1. In objektiver Hinsicht macht sich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB strafbar, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten trotz Leistungsfähigkeit im gebotenen Zeitpunkt überhaupt nicht oder nur teilweise erbringt. Massgebend ist, dass der Beschuldigte in der betreffenden Periode über die dafür nötigen Mittel verfügt oder zumindest verfügen könnte. Vom Unterhaltspflichtigen wird gefordert, dass er seine Arbeitskraft in hinreichender Weise wirtschaftlich nutzt, um die Unterhaltspflichten zu erfüllen (vgl. BOSSHARD, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N. 4 f. zu Art. 217 StGB). Ergeben entsprechende Abklärungen, dass der Pflichtige aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht in der Lage war, die Unterhaltsbeiträge zu leisten, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob er eine ihm zumutbare besser bezahlte Tätigkeit hätte finden können, da sich der Unterhaltsschuldner auch dadurch strafbar machen kann, dass er es aus eigenem Entschluss unterlässt, seine Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren optimal ökonomisch zu nutzen (vgl. TRECHSEL in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, N. 13 zu Art. 217 StGB). 3.2.2. Bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit ist analog Art. 93 SchKG vorzugehen. Bei veränderlichem, zeitweilig unter dem Existenzminimum bleibendem Lohn muss dem Schuldner im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus den Überschüssen der anderen Perioden Ausgleich gewährt werden, zumindest insofern er sich keinen Eingriff in den Notbedarf gefallen lassen muss. In der Regel darf bei Betreibungen, die Familienmitglieder für ihnen zustehende Unterhaltsforderungen einleiten, auf den Notbedarf des Pflichtigen gegriffen werden, sofern ihr Einkommen mit Einschluss der Alimentenforderung zur Deckung des eigenen Notbedarfs nicht ausreicht. Wenn die Unterhaltsbeiträge für den Gläubiger nicht unentbehrlich sind, darf nicht in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden (vgl. BOSSHARD, a.a.O., N. 6 zu Art. 217 StGB). - 11 - 3.2.3. Rechtskräftige Zivilurteile über Unterhaltspflichten sind für den Strafrichter verbindlich. Eine nachträgliche Beurteilung der geschuldeten Unterhalts- beträge ist folglich ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.8). 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist die Unterhaltspflicht des Beschuldigten für die relevante Zeitperiode zwischen Dezember 2013 und März 2018 zu ermitteln. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bis im Dezember 2011 mit der Privatklägerin verheiratet war und mit ihr fünf gemeinsame Kinder hat: G. (geb. tt.mm.1995), H. (geb. tt.mm.1996), I. (geb. tt.mm.1997), J. (geb. tt.mm.1999) und K. (geb. tt.mm.2000). Gemäss Scheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 1. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 125 ff. ZGB persönlich monatlich vorschüssig folgenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (vgl. Teilkonvention II vom 24. November 2011, BO 4 act. 929): bis und mit November 2018: Fr. 2'000.00 Weiter wurde der Beschuldigte im Scheidungsurteil dazu verpflichtet, für die gemeinsamen Kinder bis zur Mündigkeit bzw. Ausbildungsabschluss monatlich vorschüssig je Fr. 650.00 inkl. allfälliger Kinderzulagen zu leisten (vgl. Teilkonvention II vom 24. November 2011, BO 4 act. 928). Für die in der Anklageschrift relevante Periode ergeben sich somit folgende zu leistenden Kinderunterhaltsbeträge: Dezember 2013 bis und mit 2015: Fr. 3'250.00 Januar 2016 bis Juni 2016: Fr. 3'250.00 Juli 2016: Fr. 2'600.00 August 2016: Fr. 1'300.00 September 2016 bis März 2018: Fr. 650.00 4.2. 4.2.1. Für die Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten im angeklagten Zeitraum sind zunächst dessen Lohn (per Steuererklärung der spezifischen Periode) und liquide Vermögenswerte (per Steuererklärung der vorangegangenen Periode) zu eruieren. Von diesem Ergebnis sind sodann das Existenzminimum und allfällige tatsächlich ausgerichtete Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen. - 12 - 4.2.2. Der Beschuldigte macht geltend, er habe nicht über das geringste Vermögen verfügt, um im Zeitraum zwischen Dezember 2013 und März 2018 zusätzliche Zahlungen an den Unterhalt der Privatklägerin zu leisten. Dies ergebe sich bereits aus diversen Zahlungsbefehlen und Verlust- scheinen gegenüber dem Beschuldigten. Ausserdem sei vorhandenes Vermögen des Beschuldigten gepfändet worden (vgl. Berufungs- begründung S. 4 ff., Beilagen 1-5 und 14 der Berufungsbegründung). 4.2.3. Zu den vom Beschuldigten vorgebrachten Zahlungsbefehlen und Verlustscheinen ist festzuhalten, dass diese am 25. April 2018 bzw. am 28. Juni 2019 ausgestellt wurden (vgl. Beilagen 1-5 zur Berufungs- begründung). Sie spielen deshalb für die Beurteilung der Vermögenslage des Beschuldigten zwischen Dezember 2013 und März 2018 keine Rolle. Einzig der vom Beschuldigten vorgebrachte Pfändungsvollzug fand am 10. November 2016 und somit innerhalb der relevanten Zeitperiode statt (vgl. Beilage 14 zur Berufungsbegründung). Im Zuge dessen wurde ein Konto bei der Hypothekarbank Lenzburg über Fr. 2'932.49, ein Konto bei der Neuen Aargauer Bank über Fr. 1'790.51, ein Konto bei der Post Finance AG über Fr. 5'000.00 sowie ein Konto bei der UBS über Fr. 174.68 gepfändet (vgl. Beilage 14 zur Berufungsbegründung). Diese Pfändungen sind im Folgenden bei der Eruierung des liquiden Vermögens des Beschuldigten ab dem 10. November 2016 zu berücksichtigen. 4.3. 4.3.1. Dezember 2013 4.3.1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Beschuldigten sei im Dezember 2013 unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse und Unterhaltspflichten ein Überschuss von Fr. 21'825.75 zur Verfügung gestanden, welchen er zur Tilgung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin hätte verwenden können. Stattdessen habe er im Dezember 2013 keinen Unterhalt bezahlt (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 13). 4.3.1.2. Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass sich die Unterhaltspflicht des Beschuldigten für Dezember 2013 auf insgesamt Fr. 5'250.00 belief (davon Fr. 2'000.00 zugunsten der Privatklägerin; vgl. BO 4 act. 929). Diesbe- züglich kann auf die Ausführungen bzw. die tabellarische Aufstellung der Vorinstanz verwiesen werden. Selbiges gilt für das Existenzminimum, welches die Vorinstanz korrekt mit Fr. 5'300.00 bezifferte (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 13). - 13 - Das für Dezember 2013 zu berücksichtigende Einkommen des Beschuldigten betrug gemäss Steuererklärung 2013 Fr. 3'804.75 (= Fr. 59'457.00 / 12 Monate abzüglich Kinderzulagen von total Fr. 1'150.00; BO 1 act. 102). Des Weiteren wird in der Steuererklärung 2012 ein Vermögen von Fr. 23'321.00 ausgewiesen, bestehend aus einem Konto bei der Hypothekarbank Lenzburg über Fr. 4'421.00, einem Konto bei der Post über Fr. 8'386.00 sowie einem Darlehen zugunsten der O. über Fr. 10'514.00 (vgl. BO 1 act. 92). Das vorgenannte Darlehen ist als liquider Vermögenswert zu erachten, zumal die Geschäftsabschlüsse der O. der Jahre 2013-2018 zeigen, dass über den relevanten Zeitraum hinweg genügend flüssige Mittel vorhanden waren, sodass der Beschuldigte sein Darlehen hätte einfordern können (vgl. BO 1 act. 350 ff., BO 2 act. 381 ff., BO 2 act. 434 ff., BO 2 act. 470 ff., BO 2 act. 502 ff.). Da es sich zudem beim Beschuldigten um den Geschäftsführer der O. handelt und er bis zum Verkauf seiner Stammanteile im Jahr 2014 Teilhaber der Firma war, ist davon auszugehen, dass er die Rückzahlung des Darlehens ohne weiteres hätte veranlassen können (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 42 f.). 4.3.1.3. Die Vorinstanz berechnete aus der Gegenüberstellung der vorgenannten Beträge korrekt einen Überschuss von Fr. 21'825.75, welchen der Beschuldigte zur Tilgung seiner Unterhaltspflichten hätte verwenden können (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 13). Der Beschuldigte hat seine Unterhalts- pflicht im Dezember 2013 somit vernachlässigt. 4.3.2. Jahr 2014 4.3.2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Beschuldigten sei im Jahr 2014 unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse und Unterhalts- pflichten ein Überschuss von Fr. 1'099.40 zur Verfügung gestanden, welchen er zur Tilgung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privat- klägerin hätte verwenden können. Stattdessen habe er lediglich Fr. 10'170.00 bezahlt (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 13 f.) 4.3.2.2. Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass sich die Unterhaltspflicht des Beschuldigten für 2014 auf insgesamt Fr. 63'000.00 belief (davon Fr. 24'000.00 zugunsten der Privatklägerin; vgl. BO 4 act. 929). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen bzw. die tabellarische Aufstellung der Vorinstanz verwiesen werden. Selbiges gilt für das Existenzminimum, welches die Vorinstanz korrekt mit Fr. 63'600.00 bezifferte (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 14). Das zu berücksichtigende Einkommen des Beschuldigten beträgt gemäss Steuererklärung 2014 Fr. 63'296.40 (= Fr. 77'096.00 abzüglich Kinderzulagen von Fr. 13'800.00; vgl. BO 1 act. 125). Des Weiteren wird in - 14 - der Steuererklärung 2013 ein Vermögen von Fr. 13'573.00 ausgewiesen, bestehend aus einem Konto bei der Hypothekarbank Lenzburg über Fr. 41.00, einem Konto bei der Post über Fr. 2'617.00 sowie einem Darlehen zugunsten der O. über Fr. 10'915.00 (vgl. BO 1 act. 111). Der für Dezember 2013 geschuldete persönliche Unterhalt von Fr. 2'000.00 war vom Beschuldigten vorschüssig zu bezahlen, weshalb dieser Betrag entgegen der Vorinstanz vom Vermögen des Beschuldigten per Ende 2013 nicht in Abzug zu bringen ist (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 14). Das zu berücksichtigende Vermögen beträgt somit Fr. 13'573.00. 4.3.2.3. Aus der Gegenüberstellung der vorgenannten Beträge und unter Berücksichtigung der in 2014 vom Beschuldigten tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 10'170.00 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 3'099.40, welchen der Beschuldigte zur Tilgung seiner Unterhalts- pflichten hätte verwenden können (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 14). Der Beschuldigte hat seine Unterhaltspflicht im Jahr 2014 somit vernachlässigt. 4.3.3. Jahr 2015 4.3.3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Beschuldigten sei im Jahr 2015 unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse und Unterhalts- pflichten ein Manko von -Fr. 5'648.60 entstanden. Tatsächlich habe er jedoch Fr. 8'350.00 an die Privatklägerin bezahlt. Daraus folge, dass er seine Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin in 2015 nicht vernachlässigt habe (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 16). 4.3.3.2. Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass sich die Unterhaltspflicht des Beschuldigten in 2015 auf insgesamt Fr. 63'000.00 belief (davon Fr. 24'000.00 zugunsten der Privatklägerin; vgl. BO 4 act. 929). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen bzw. die tabellarische Aufstellung der Vorinstanz verwiesen werden. Selbiges gilt für das Existenzminimum, welches die Vorinstanz korrekt mit Fr. 63'800.00 bezifferte (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 15). Das zu berücksichtigende Einkommen des Beschuldigten beträgt gemäss Steuererklärung 2015 Fr. 62'704.40 (= Fr. 77'054.00 abzüglich Kinder- zulagen von Fr. 14'350.00; vgl. BO 1 act. 149). Des Weiteren wird in der Steuererklärung 2014 ein Vermögen von Fr. 15'370.00 ausgewiesen, bestehend aus einem Konto bei der Hypothekarbank Lenzburg über Fr. 1'954.00, einem Konto bei der Post über Fr. 4'543.00 sowie einem Darlehen zugunsten der O. über Fr. 8'873.00 (vgl. BO 1 act. 133). Unter Abzug des für das Jahr 2014 angerechneten Vermögens von Fr. 13'573.00 (vgl. Ziff. 4.3.2.2) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von Fr. 1'797.00. - 15 - 4.3.3.3. Aus der Gegenüberstellung der vorgenannten Beträge und unter Berücksichtigung der in 2015 vom Beschuldigten tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 8'350.00 ergibt sich ein Manko von - Fr. 7'648.00. Eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht in 2015 wurde zu Recht verneint (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 16). 4.3.4. Jahr 2016 4.3.4.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Beschuldigten sei im Jahr 2016 unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse und Unterhalts- pflichten ein Überschuss von Fr. 3'945.15 zur Verfügung gestanden, welchen er zur Tilgung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privat- klägerin hätte verwenden können. Stattdessen habe er lediglich Fr. 1950.30 bezahlt (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 16 f.). 4.3.4.2. Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass sich die Unterhaltspflicht des Beschuldigten in 2016 auf insgesamt Fr. 50'000.00 (davon Fr. 24'000.00 zugunsten der Privatklägerin; vgl. BO 4 act. 929) belief. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen bzw. die tabellarische Aufstellung der Vorinstanz verwiesen werden. Selbiges gilt für das Existenzminimum, welches die Vorinstanz korrekt mit Fr. 59'000.00 bezifferte (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 16 f.). Das zu berücksichtigende Jahreseinkommen des Beschuldigten beträgt gemäss Steuererklärung 2016 Fr. 59'819.45 (= Fr. 71'519 abzüglich Kinderzulagen von Fr. 11'700.00; vgl. BO 1 act. 197). Des Weiteren wird in der Steuererklärung 2015 ein Vermögen von Fr. 8'873.00 ausgewiesen, bestehend aus einem Darlehen zugunsten der O. (vgl. BO 1 act. 191). Unter Abzug des für das Jahr 2015 angerechneten Vermögens von Fr. 1'797.00 (vgl. Ziff. 4.3.3.2) resultiert ein zu berücksichtigendes Vermögen von Fr. 7'076.00. 4.3.4.3. Aus der Gegenüberstellung der vorgenannten Beträge und unter Berücksichtigung der in 2016 vom Beschuldigten tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 1'950.30 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 5'945.15, welchen der Beschuldigte zur Tilgung seiner Unterhalts- pflichten hätte verwenden können (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 17). Der Beschuldigte hat seine Unterhaltspflicht im Jahr 2016 somit vernachlässigt. - 16 - 4.3.5. Jahr 2017 4.3.5.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Beschuldigten sei im Jahr 2017 angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und Unterhaltspflichten ein Überschuss von Fr. 9'592.60 zur Verfügung gestanden, welchen er zur Tilgung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin hätte nutzen können. Stattdessen sei er seiner Unterhaltspflicht vollumfänglich nicht nachgekommen (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 17 f.). 4.3.5.2. Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass sich die Unterhaltspflicht des Beschuldigten in 2017 auf insgesamt Fr. 33'000.00 (davon Fr. 24'000.00 zugunsten der Privatklägerin; vgl. BO 4 act. 929) belief. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen bzw. die tabellarische Aufstellung der Vorinstanz verwiesen werden. Selbiges gilt für das Existenzminimum des Beschuldigten, welches die Vorinstanz mit Fr. 51'460.00 korrekt bezifferte (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 17 f.). Das zu berücksichtigende Jahreseinkommen des Beschuldigten betrug gemäss Steuererklärung 2017 Fr. 61'842.60 (= Fr. 66'592.00 abzüglich Kinderzulagen von Fr. 4'720.00; vgl. BO 1 act. 219). Des Weiteren wird in der Steuererklärung 2016 ein Vermögen von Fr. 4'286.00 ausgewiesen, bestehend aus einem Konto bei der Hypothekarbank Lenzburg über Fr. 3'269.00 und einem Darlehen zugunsten der O. über Fr. 1'017.00 (vgl. BO 1 act. 201). Das Konto der Hypothekarbank Lenzburg wurde am 10. November 2016 im Umfang von Fr. 2'932.49 gepfändet, weshalb der Beschuldigte auf dieses Vermögen nicht mehr zugreifen konnte und dieses entsprechend nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Pfändungsvollzug in Beilage 14 zur Berufungsbegründung; vgl. Ziff. 4.2.3). Unter Abzug des für das Jahr 2016 angerechneten Vermögens von Fr. 7'076.00 (vgl. Ziff. 4.3.4.2) resultiert ein zu berücksichtigendes Vermögen von -Fr. 5'722.50. 4.3.5.3. Aus der Gegenüberstellung der vorgenannten Beträge ergibt sich entgegen der Vorinstanz lediglich ein Überschuss von Fr. 4'660.10, welchen der Beschuldigte zur Tilgung seiner Unterhaltspflichten hätte verwenden können (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 18). Der Beschuldigte hat seine Unterhaltspflicht im Jahr 2017 in diesem Umfang vernachlässigt. 4.3.6. Januar-März 2018 4.3.6.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Beschuldigten sei in den Monaten Januar bis März 2018 angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und Unterhaltspflichten ein Überschuss von Fr. 61.64 entstanden, welchen er zur Tilgung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin hätte - 17 - einsetzen können. Stattdessen habe er ihr keinen Unterhalt bezahlt (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 19). 4.3.6.2. Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass die Unterhaltspflicht des Beschuldigten in den Monaten Januar bis März 2018 insgesamt Fr. 8'550.00 betrug (davon Fr. 6'000.00 zugunsten der Privatklägerin, vgl. BO 4 act. 929). Das Existenzminimum belief sich jedoch entgegen der Annahme der Vorinstanz auf Fr. 18'000.00 und nicht Fr. 19'740.00 (je Fr. 6'000.00 für 3 Monate; vgl. tabellarische Aufstellung in E. 5.1.2.2, S. 19). Gemäss Steuererklärung 2018 betrug das Nettoeinkommen des Beschuldigten Fr. 60'974.55, woraus für die Monate Januar bis März 2018 ein Einkommen von Fr. 15'243.65 resultiert (vgl. BO 3 act. 693). Des Weiteren ist in der Steuererklärung 2017 ein Vermögen von Fr. 5'348.00 ausgewiesen, bestehend aus einem Konto bei der Hypothekarbank Lenzburg (vgl. BO 1 act. 225 f.). Unter Abzug des Negativbetrags des Vorjahres von -Fr. 5'722.50 resultiert ein zu berücksichtigendes Vermögen von -Fr. 374.50. Aus der Gegenüberstellung der vorgenannten Beträge ergibt sich entgegen der Vorinstanz ein Manko von -Fr. 3'130.85. Der Beschuldigte hat seine Unterhaltspflichten in der Zeit von Januar bis März 2018 entgegen der Vorinstanz deshalb nicht verletzt. 4.3.7. Zusammengefasst stellte sich die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten nach Gegenüberstellung mit seinen Unterhaltspflichten zwischen Dezember 2013 und März 2018 wie folgt dar: Dezember 2013: Fr. 21'825.75 2014: Fr. 3'099.40 2015: Fr. -7'648.00 2016: Fr. 5'945.15 2017: Fr. 4'660.10 Januar bis März 2018: Fr. -3'130.85 Total: Fr. 24'751.55 4.3.8. Im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Beschuldigten darüber hinaus der Vorwurf gemacht werden könne, er habe aus eigenem Entschluss darauf verzichtet, seine Arbeitskraft optimal wirtschaftlich zu nutzen und ob ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil E. 5.1.3). In den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte bei der O. - 18 - absichtlich einen zu geringen Lohn bzw. auszuschüttende Gewinne nicht bezog, zumal diese im Hinblick auf die vorgelegten Steuerunterlagen und Jahresrechnungen in der relevanten Zeitperiode wirtschaftlich angeschlagen war (vgl. Jahresrechnungen 2014-2017; vgl. Beilage 6 der Berufungsbegründung) und der Beschuldigte nach Verkauf seiner Stammanteile im Juli 2014 auch keinen Einfluss auf mögliche Gewinnausschüttungen nehmen konnte (vgl. BO 4 act. 133). Die Vorinstanz ging darüber hinaus zu Recht davon aus, dass es dem im Tatzeitpunkt über 50-jährigen Beschuldigten gemessen an seiner Ausbildung und beruflichen Ausrichtung kaum möglich gewesen wäre, andernorts eine ähnliche Anstellung mit höherem Lohn zu finden (vgl. Urteil E. 5.1.3.3). 4.3.9. Der Beschuldigte unterliess es zusammenfassend, während dem Zeitraum zwischen Dezember 2013 und März 2018 seine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu nutzen, um seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin nachzukommen. Neben den von ihm ausgerichteten Unterhaltszahlungen wäre es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhält- nisse möglich gewesen, weitere Fr. 24'751.55 an den Unterhalt der Privatklägerin zu bezahlen. Der objektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 4.4. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 217 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorausgesetzt wird das Wissen des Täters, dass er über die nötigen Mittel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten verfügt oder verfügen könnte, sowie der Wille, diese Pflichten nicht oder nicht gehörig zu erfüllen. Weiss der Pflichtige um seine Unterhaltspflicht, muss er alles Zumutbare unternehmen, um zahlungsfähig zu werden oder zu bleiben (vgl. BOSSHARD, a.a.O., N. 21 zu Art. 217 StGB, mit Hinweisen). Der Beschuldigte hatte Kenntnis von seinen im Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2011 des Gerichtspräsidiums Baden festgehaltenen Unterhalts- pflichten. Damit wusste er bzw. hätte er wissen müssen, dass er alles Zumutbare unternehmen muss, um diesen nachzukommen. Ebenso wusste er um seine finanziellen Mittel, hat diese aber nicht in ihm zumutbarer Weise zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten eingesetzt. Der Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB ist deshalb auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu 60 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 120.00, d.h. total Fr. 7'200.00 sowie - 19 - einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt (vgl. Urteil E. 6.6). 5.2. Der vorinstanzliche Schuldspruch wird vorliegend bestätigt. In Bezug auf die Strafzumessung, die festgelegte Höhe des Tagessatzes und die ausgesprochene Verbindungsbusse kann grundsätzlich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil E. 6.1 ff.). Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Unterhaltspflicht entgegen der Vorinstanz lediglich im Dezember 2013 sowie in den Jahren 2014, 2016 und 2017 und im Umfang von Fr. 24'751.55 vernachlässigt hat (vgl. Ziff. 4.3.7). Anstelle der vorinstanzlich festgelegten 60 Tagessätze erscheinen deshalb 50 Tagessätze, in Verbindung mit einer Busse, dem etwas verminderten Verschulden angemessen. Es resultiert daraus eine Geldstrafe von neu Fr. 6'000.00. Die vorinstanzlich ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen erscheinen nach wie vor angemessen und sind zu bestätigen (vgl. Urteil E. 6.6). 5.3. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgestellt, dass dem Beschuldigten – insbesondere unter Berücksichtigung seiner Vorstrafenlosigkeit und dem Umstand, dass er aktuell seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin vollumfänglich nachkomme – keine ungünstige Prognose zu stellen ist. Es ist diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urteil E. 5.2.1). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB ist somit der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Mit der Vorinstanz ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre anzusetzen (vgl. Urteil E. 5.2.2). 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend der Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Geldstrafe wird von 60 Tagessätzen auf 50 Tagessätze reduziert. Gestützt auf diesen Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 5/6 aufzuerlegen. 6.2. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat im Berufungsverfahren ausgangsgemäss Anspruch auf eine Entschädigung von 1/6 seiner Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Kosten gehen zu Lasten der Staatskasse. - 20 - Mit Kostennote macht der Verteidiger einen Aufwand von 7 Stunden à Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 119.00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von Fr. 116.95 geltend. Dies erweist sich dem Umfang und der Bedeutung der vorliegenden Strafsache nach als angemessen. Das Honorar beträgt mithin Fr. 1'635.95. Entsprechend ist die Obergerichts- kasse zu verpflichten, dem Beschuldigten 1/6 dieses Betrags, somit Fr. 272.65, zu ersetzen. Den Rest hat er selber zu tragen. 7. 7.1. Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Änderung. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'267.40 vollum- fänglich aufzuerlegen. 7.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selber. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. total Fr. 6'000.00, sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. - 21 - Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen ausgesprochen. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe gemäss Ziff. 2.1 der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'601.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1500.00 und den Auslagen von Fr. 101.00, werden dem Beschuldigten zu 5/6, somit Fr. 1'334.15 auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 5. Dem Beschuldigten sind die obergerichtlichen Parteikosten von gesamthaft Fr. 1'635.95 zu 1/6, somit Fr. 272.65 vom Staat zu ersetzen. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 7'267.40, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, der Anklagegebühr von Fr. 1'200.00, den Kosten für das Gutachten von Fr. 3'465.00, den Spesen von Fr. 152.40 sowie den Kosten für das begründete Urteil von Fr. 150.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 7. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 22 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Flütsch