Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 400.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 5. 5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'991.15 auszurichten. Zustellung an: […] - 24 -