13. 13.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 13.2. Die Vorinstanz nahm die Verfahrenskosten aus Rücksicht auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf die Staatskasse. Nachdem die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, hat es dabei sein Bewenden. Dasselbe gilt für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Die Entschädigung ist dem amtlichen Verteidiger und nicht dem Beschuldigten zuzusprechen.