Aufgrund fehlender Angaben ist davon auszugehen, dass er die beantragte Wegzeit, sowie den damit verbundenen Aufwand basierend auf einer Anreise aus seinen Büroräumlichkeiten in Baden her geltend macht. Die Kostennote weist hingegen lediglich die in Aarau befindliche Büroräumlichkeit aus. Ebenso ist dem amtlichen Verteidiger zuzumuten, von seinen Büroräumlichkeiten, die sich in derselben Ortschaft wie das Gericht befinden, her anzureisen. Der zwischen der Kanzlei des amtlichen Verteidigers an der X-Strasse in Aarau und dem Gericht zurückzulegende Weg beträgt ca. 600 Meter und ist zu Fuss in acht Minuten zurückzulegen, weshalb sich eine Reduktion auf 25 Minuten rechtfertigt.