Der geltend gemachte Aufwand für die Reisezeit von 1 Stunde 25 Minuten ist überhöht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8) und um 1 Stunde auf 25 Minuten zur reduzieren. Ebenso sind die Kilometerspesen von Fr. 42.00 (60 km à Fr. 0.70) sowie die Parkgebühren von Fr. 5.00 nicht zu ersetzen. Der amtliche Verteidiger hat seine Büroräumlichkeit in Baden sowie in Aarau (www.[...].ch [zuletzt besucht am 28. März 2022]). Aufgrund fehlender Angaben ist davon auszugehen, dass er die beantragte Wegzeit, sowie den damit verbundenen Aufwand basierend auf einer Anreise aus seinen Büroräumlichkeiten in Baden her geltend macht.