Der geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden 15 Minuten für die 15-sei- tige Berufungsbegründung ist überhöht und um 1 Stunden 15 Minuten auf angemessene 4 Stunden zu kürzen. Es wurde an der Verteidigungsstrategie weitgehend festgehalten, so dass grundsätzlich dieselben Argumente wie vor Vorinstanz vorgebracht wurden. Es ging im Wesentlichen um die Sistierung des Verfahrens betreffend Drohung und die Frage der tatbestandsmässigen Begehung der Vorbereitungshandlungen zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung. Entsprechend gering fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus.