Der Aufwand für die Kontakte mit der «Gegenanwältin» und «der Privatklägerin» sind nicht zuzusprechen. Aufgrund nicht separat ausgewiesener Positionen ist von einem ermessensweise zu reduzierenden Aufwand von 30 Minuten auszugehen. Der geltend gemachte Umfang ist nicht als notwendig im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren zu qualifizieren, zumal im Berufungsverfahren keine Privatklägerin teilgenommen hat.