Gesuche um Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht am 10. August 2021 mit einem Aufwand von 10 Minuten sowie am 27. Januar 2022 (nicht separat ausgewiesen, wohl ebenfalls 10 Minuten) – sind einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingaben. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 7.7).