12. 12.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist grossmehrheitlich abzuweisen. Er erwirkt mit seiner Berufung zwar, dass ihm auf Verlangen ein beschlagnahmtes Messer zurückgegeben wird. Es handelt sich dabei aber um einen untergeordneten Punkt und der vorinstanzliche Entscheid wird insgesamt nur unwesentlich abgeändert, weshalb die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).