Über eine Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 431 Abs. 2 StGB kann im vorliegenden Verfahren noch nicht entschieden werden. Sie können nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass - 19 - des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Dies ist in einem allfälligen selbstständigen nachträglichen Verfahren im Sinne von Art. 363 StPO zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf der ambulanten Massnahme zu beurteilen (BGE 145 IV 359).