Soweit sich der Beschuldigte auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO stützt, hat die Vorinstanz das Entschädigungsbegehren mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, weil es im vorliegenden Verfahren weder zu einer Einstellung noch zu einem Freispruch kommt (vgl. vorne E. 2.3). Es besteht auch kein Genugtuungsanspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO, weil die Zwangsmassnahme rechtmässig war. Es kann auch in dieser Hinsicht auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 9.3). Über eine Entschädigung und Genugtuung gemäss Art.