Entsprechend ist dem Beschuldigten das Messer auf Verlangen herauszugeben. Verlangt er innert 30 Tagen nach Rechtskraft keine Herausgabe, hat die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 11. Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft. Er befand sich ausweislich der Akten vom 13. Mai 2020 bis 15. Dezember 2020 in Untersuchungshaft.