Entsprechend fehlt es schon am Deliktskonnex, der für eine Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erforderlich wäre. Dass auch von einem solchen Messer eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder die öffentliche Ordnung ausgehen kann, kann zwar nicht per se ausgeschlossen werden, eine Einziehung muss aber immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein. Weil ein solches Messer durch den Beschuldigten jederzeit auf legalen Weg wiederbeschafft werden könnte, fehlt es vorliegend auch an der Zwecktauglichkeit einer Einziehung. Entsprechend ist dem Beschuldigten das Messer auf Verlangen herauszugeben.