Das fragliche Klappmesser in der Gestalt eines Schlüsselanhängers (act. 909) fällt unbestrittenermassen nicht unter das Waffengesetz. Der Beschuldigte trug dieses zwar auf sich, er setzte es jedoch weder im Rahmen der ihm vorgeworfenen Drohung noch der ihm vorgeworfenen Vorbereitungshandlungen zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung ein. Entsprechend fehlt es schon am Deliktskonnex, der für eine Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erforderlich wäre.