9. Sind (wie hier) Täterschaft, Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und fehlende Tatverantwortlichkeit gegeben und alle Voraussetzungen für die - 18 - Anordnung einer Massnahme erfüllt, stellt das Gericht im Urteil die schuldlose Begehung der Straftaten fest. Entsprechend ist im Dispositiv festzuhalten, dass der Beschuldigte die Drohung gemäss Art. 180 StGB sowie die strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB schuldlos begangen hat. Gleichzeitig ist eine ambulante Massnahme anzuordnen.