Wie erwähnt, lässt sich der Beschuldigte zwar aktuell auf freiwilliger Basis psychiatrisch behandeln. Eine solche freiwillige Behandlung vermag jedoch eine strafrechtliche Massnahme mangels Verbindlichkeit nicht zu ersetzen, zumal Personen mit bipolarer Störung in der manischen Phase dazu neigen, therapeutische Unterstützung abzulehnen. Entsprechend ist eine ambulante psychiatrisch-therapeutische Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen. Ob diese Massnahme in Deutschland oder der Schweiz durchzuführen ist, betrifft den Vollzug und ist durch die Vollzugsbehörde zu regeln.