Mit einer medikamentösen Behandlung, Psychoedukation und psychotherapeutischen Verfahren lässt sich die Krankheit dagegen behandeln und damit auch das Risiko von Rückfällen deutlich senken (Gutachten, S. 26 ff. [act. 75 ff.]). Die erforderliche Behandlungsbereitschaft ist beim Beschuldigten vorhanden (Gutachten, S. 29 [act. 78]). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme erweist sich bei richtiger Durchführung im konkreten Fall als erforderlich, aber auch als ausreichend (Gutachten, S. 29 [act. 78]). Wie erwähnt, lässt sich der Beschuldigte zwar aktuell auf freiwilliger Basis psychiatrisch behandeln.