8.2. Laut Gutachten litt der Beschuldigte zur Tatzeit an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F31.1), wobei nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass auch psychotische Symptome vorlagen (ICD-10: F31.2) (Gutachten, S. 13 f. und 24 [act. 62 f. und 73]). Es handelt sich dabei um eine schwergradige, chronische, potenziell lebenslange psychische Erkrankung mit guter Behandelbarkeit (Gutachten, S. 21 und 23 [act. 70 und 72]). Damit sind sowohl eine schwere psychische Störung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB als auch eine andauernde Behandelbarkeit i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. b ausgewiesen.